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              IV.) GEWÄHRLEISTUNG UND SCHADENERSATZ:
            
            
              1. Falls infolge höherer Gewalt eine Absage oder Änderung der Fahrt, von
            
            
              Teilen der Fahrt, oder der zugesagten Dienstleistungen oder Einrichtungen
            
            
              erforderlich wird, stehen dem Kunden keinerlei Ersatzansprüche zu. Unter
            
            
              höherer Gewalt sind insbesondere Umweltkatastrophen, Krieg, Unruhen
            
            
              und Aufstände, Terror oder Terrordrohungen, Zusammenbruch der
            
            
              öffentlichen Ordnung sowie technische oder organisatorische Gründe, die die
            
            
              Unpassierbarkeit der Strecke oder sonstige Undurchführbarkeit der Fahrt zur
            
            
              Folge haben, zu verstehen.
            
            
              2. Wir übernehmen keinerlei Gewähr für die Einhaltung der von uns
            
            
              vorgelegten Fahrpläne, da unsere Züge gegenüber dem Planverkehr, selbst
            
            
              dem Plangüterverkehr benachrangt sind. Wir haften daher ausschließlich
            
            
              für den Transport zu einer bestimmten Destination, nicht jedoch für eine
            
            
              bestimmte Ankunftszeit. Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche des
            
            
              Kunden jeglicher Art aufgrund der Nichteinhaltung der Ankunftszeiten sind
            
            
              daher ausgeschlossen.
            
            
              3. Für sonstige Schäden, insbesondere für das Abhandenkommen, die
            
            
              Zerstörung oder die Beschädigung von Sachen aus dem Eigentum der
            
            
              Fahrtteilnehmer, haften wir nur, wenn diese Schäden von uns oder von einer
            
            
              Person, für die wir nach den gesetzlichen Bestimmungen einzustehen haben,
            
            
              vorsätzlich oder grob fahrlässig verschuldet worden sind.
            
            
              4. Den Fahrtteilnehmern ist grob anstößiges Benehmen sowie jedes
            
            
              Verhalten, durch das andere Personen gefährdet werden könnten, untersagt.
            
            
              Fahrtteilnehmer, die dieser Vorschrift oder den notwendigen Anordnungen
            
            
              des Begleitpersonals zuwider handeln, haften uns für alle Schäden, die uns
            
            
              dadurch verursacht worden sind, einschließlich von Schadenersatzansprüchen,
            
            
              die dritte Personen aufgrund dieses Verhaltens an uns zu stellen berechtigt
            
            
              sind. Außerdem sind wir berechtigt, solche Fahrtteilnehmer ohne irgendeine
            
            
              Ersatzleistung in Bahnhöfen während eines Aufenthaltes aus dem Zug zu
            
            
              weisen.
            
            
              5. Unsere Kunden haften uns gegenüber auch für das Verhalten ihrer Gäste
            
            
              und Vertragspartner.
            
            
              V.) ERFÜLLUNGSORT, ANZUWENDENDES RECHT UND
            
            
              GERICHTSSTAND:
            
            
              1. Als Erfüllungsort für sämtliche uns gegen den Kunden zustehende
            
            
              Ansprüche, einschließlich Schadenersatzansprüche, wird Wien vereinbart.
            
            
              2. Auf alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertrag
            
            
              ist ausschließlich österreichisches Recht anzuwenden. Für alle Streitigkeiten
            
            
              aus oder im Zusammenhang mit dem Vertrag ist das sachlich zur
            
            
              Handelsgerichtsbarkeit berufene Gericht für den 1. Wiener Gemeindebezirk
            
            
              zuständig. § 14 KSchG bleibt unberührt.
            
            
              
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              T r a i n d e L u x e
            
            
              
                M A J E S T I C
              
            
            
              
                I M P E R A T O R
              
            
            
              ®