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IV.) GEWÄHRLEISTUNG UND SCHADENERSATZ:
1. Falls infolge höherer Gewalt eine Absage oder Änderung der Fahrt, von
Teilen der Fahrt, oder der zugesagten Dienstleistungen oder Einrichtungen
erforderlich wird, stehen dem Kunden keinerlei Ersatzansprüche zu. Unter
höherer Gewalt sind insbesondere Umweltkatastrophen, Krieg, Unruhen
und Aufstände, Terror oder Terrordrohungen, Zusammenbruch der
öffentlichen Ordnung sowie technische oder organisatorische Gründe, die die
Unpassierbarkeit der Strecke oder sonstige Undurchführbarkeit der Fahrt zur
Folge haben, zu verstehen.
2. Wir übernehmen keinerlei Gewähr für die Einhaltung der von uns
vorgelegten Fahrpläne, da unsere Züge gegenüber dem Planverkehr, selbst
dem Plangüterverkehr benachrangt sind. Wir haften daher ausschließlich
für den Transport zu einer bestimmten Destination, nicht jedoch für eine
bestimmte Ankunftszeit. Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche des
Kunden jeglicher Art aufgrund der Nichteinhaltung der Ankunftszeiten sind
daher ausgeschlossen.
3. Für sonstige Schäden, insbesondere für das Abhandenkommen, die
Zerstörung oder die Beschädigung von Sachen aus dem Eigentum der
Fahrtteilnehmer, haften wir nur, wenn diese Schäden von uns oder von einer
Person, für die wir nach den gesetzlichen Bestimmungen einzustehen haben,
vorsätzlich oder grob fahrlässig verschuldet worden sind.
4. Den Fahrtteilnehmern ist grob anstößiges Benehmen sowie jedes
Verhalten, durch das andere Personen gefährdet werden könnten, untersagt.
Fahrtteilnehmer, die dieser Vorschrift oder den notwendigen Anordnungen
des Begleitpersonals zuwider handeln, haften uns für alle Schäden, die uns
dadurch verursacht worden sind, einschließlich von Schadenersatzansprüchen,
die dritte Personen aufgrund dieses Verhaltens an uns zu stellen berechtigt
sind. Außerdem sind wir berechtigt, solche Fahrtteilnehmer ohne irgendeine
Ersatzleistung in Bahnhöfen während eines Aufenthaltes aus dem Zug zu
weisen.
5. Unsere Kunden haften uns gegenüber auch für das Verhalten ihrer Gäste
und Vertragspartner.
V.) ERFÜLLUNGSORT, ANZUWENDENDES RECHT UND
GERICHTSSTAND:
1. Als Erfüllungsort für sämtliche uns gegen den Kunden zustehende
Ansprüche, einschließlich Schadenersatzansprüche, wird Wien vereinbart.
2. Auf alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertrag
ist ausschließlich österreichisches Recht anzuwenden. Für alle Streitigkeiten
aus oder im Zusammenhang mit dem Vertrag ist das sachlich zur
Handelsgerichtsbarkeit berufene Gericht für den 1. Wiener Gemeindebezirk
zuständig. § 14 KSchG bleibt unberührt.
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T r a i n d e L u x e
M A J E S T I C
I M P E R A T O R
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